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Internationales

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Foto: misterQM/photocase.com

Im Zuge der zunehmenden Internationalisierung wird oft ein ein- bis zweisemestriger Auslandsaufenthalt von zukünftigen Arbeitgebern vorausgesetzt. Auch für den Lehrerberuf wird diese wichtige Zusatzqualifikation immer interessanter.


Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Möglichkeit von Anrechnungen von (z.B. im Rahmen eines Auslandssemesters) im Ausland erbrachten Leistungen sowie Informationen zu Auslandsaufenthalten der einzelnen Fakultäten.

Anerkennung von im Ausland erworbenen Lehramtsabschlüssen

Lehramtsabschlüsse aus Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Schweiz

Zuständig für die Anerkennung bzw. Bewertung von Lehramtsabschlüssen, die an Hochschulen in Ländern der Europäischen Union (EU)*, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)** und der Schweiz erworben wurden und in Fragen, die die berufspraktische Phase der Lehrerbildung (Vorbereitungsdienst) betreffen, ist das Niedersächsische Kultusministerium.

Lehramtsabschlüsse außerhalb der Europäische Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Schweiz

1. Zuständigkeit und Rechtgrundlage für die Anerkennung bzw. Bewertung
Die Universitäten in Niedersachsen sind zuständig für die Anerkennung bzw. Bewertung von Lehramtsabschlüssen, die in Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU)*, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)** und der Schweiz erworben wurden, soweit es die an Hochschulen zu absolvierende Phase der Lehrerbildung betrifft.

Die Zuständigkeit der Universitäten umfasst dann auch Abschlüsse aus den EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der EU-Richtlinie nicht gegeben sind (z.B. keine Berufszugangsberechtigung und/oder keine Staatsangehörigkeit eines dieser Länder vorliegt).

Die Grundlage für die Anerkennung bzw. Bewertung von in den oben genannten Ländern erworbenen Abschlüssen und in Fällen, in denen nicht die EU-Richtlinie anzuwenden ist, bildet die „Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen vom 08.11.2007 (Nds GVBl. Nr. 33/2007)“.

2. Verfahren der Anerkennung bzw. Bewertung an der Leibniz Universität Hannover
Die Bewertung von im Ausland erworbenen Lehramtsabschlüssen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob Sie über eine in Deutschland anerkannte Hochschulzugangsberechtigung verfügen und Ihren Abschluss an einer Institution erworben haben, die in Deutschland als Hochschule anerkannt ist. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob bzw. wie weit Ihr absolviertes Studium den Vorgaben entspricht, die das Niedersächsische Kultusministerium für Lehramtsstudiengänge festgelegt hat.

2.1 Nachweis des Hochschulabschlusses
Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Bewertung bzw. Anerkennung Ihres Hochschulabschlusses/Lehramtsabschlusses an das Immatrikulationsamt der Leibniz Universität Hannover (Welfengarten 1, 30167 Hannover - i-amt@uni-hannover.de ). Diesem Antrag fügen Sie bitte folgende Nachweise bei

  • Ausländischer Hochschulabschluss mit Beilagen, Fächer- und Notenübersicht, Index u.ä. zu den Studieninhalten. Fremdsprachliche Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigten Kopien und Übersetzung gefertigt oder autorisiert durch einen in Deutschland gerichtlich beeidigten Übersetzer vorgelegt werden. Umfangreiche nachgeordnete Dokumente wie z.B. Studienbücher können in eigener Übersetzung vorgelegt werden.
  • Tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs.


2.2 Bewertung des Lehramtsstudiums
Hat die Prüfung durch das Immatrikulationsamt ergeben, dass Sie über eine Hochschulzugangsberechtigung und einen Hochschulabschluss verfügen, erfolgt die Bewertung Ihres Studiums anhand der vorgelegten Unterlagen. Mitarbeiter des Zentrums für Lehrerbildung und Vertreter der von Ihnen studierten Fächer prüfen, ob Ihr Studium in wesentlichen Merkmalen den Vorgaben der Verordnung für die Lehrerbildung in Niedersachsen entspricht (strukturelle Voraussetzungen und fachwissenschaftliche, didaktische und pädagogischenKompetenzen).

Der Prüfungsausschuss für das entsprechende Lehramt beschließt über die Anerkennung bzw. Bewertung Ihres Abschlusses auf der Grundlage der Empfehlungen der an dem Verfahren beteiligten Personen. Über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.

2.3. Weitere Schritte
Wurde Ihr Lehramtsabschluss als einem Masterabschluss für ein bestimmtes Lehramt an einer niedersächsischen Hochschule äquivalent anerkannt, können Sie sich mit diesem Bescheid an das niedersächsische Kultusministerium wenden, um dort Fragen im Zusammenhang mit der zweiten berufspraktischen Phase der Lehramtsausbildung/ Ihrer Einstellung in den Schuldienst zu klären.

Führt der Bescheid aus, um welche weiteren Studien Sie Ihren vorliegenden Studienabschluss ergänzen müssen, um die Studien nachzuweisen zu können, die in Niedersachsen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst/ die Einstellung in den Schuldienst erforderlich sind, können Sie sich an der Leibniz Universität um die Immatrikulation in einen Studiengang bewerben, der es Ihnen ermöglicht, diese Ergänzungen zu studieren.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Studienberatung der entsprechenden Fächer (s. Internetseite des jeweiligen Faches) oder in strukturellen Fragen an die Referentin für das betreffende Lehramt im Zentrum für Lehrerbildung (www.zfl.uni-hannover.de). Informieren Sie sich auch im Netz über die Einstufung in ein höheres Fachsemester und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen.

* EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (GB) und Zypern.** EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen

Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen

Damit Ihre Leistungen, die Sie während eines Auslandsaufenthaltes erbringen, anerkannt werden können, gibt es einiges zu beachten:

Studienrelevante Auslandsaufenthalt für die Fächer Englisch und Spanisch

Ist Englisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren.
Die Hochschule kann hiervon aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulassen. Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder des Masterstudiums absolviert werden. Ist auch das weitere Unterrichtsfach eine moderne Sprache, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich.
(Vgl. Nds. GVBl. Nr. 33/2007)

Nähere Informationen zu den Auslandsaufenthalten im Studienfach Englisch bzw. Spanisch finden Sie in der Ordnung in unserem  Downloadbereich und unter:

Informationen der Fakultäten

Wichtige Informationen und Links zum Auslandsaufenthalt finden Sie auf den Seiten der Fakultäten:

Sprachtests

Informationen zu Sprachtests finden Sie auf den Seiten des Fachsprachenzentrums.

Weitere Informationen

Für weiterführende Fragen steht Ihnen das Hochschulbüro für Internationales zur Verfügung.

Letzte Änderung: 03.04.2012
 
Verantwortlich Anke Wagner